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   BFH, 31.01.2000 - V B 139/99   

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https://dejure.org/2000,12856
BFH, 31.01.2000 - V B 139/99 (https://dejure.org/2000,12856)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2000 - V B 139/99 (https://dejure.org/2000,12856)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - V B 139/99 (https://dejure.org/2000,12856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gebrauchtwagenhandel - Ausfuhrlieferungen - Ausfuhrnachweis - Steuerpflichtige Umsätze - Vorsteuer

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 79b; ; FGO § 81; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Auszug aus BFH, 31.01.2000 - V B 139/99
    Dabei kann dahinstehen, inwieweit diese Rüge überhaupt eine Verletzung von Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts beinhaltet (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481 unter 2. b).

    Zur schlüssigen Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das FG wegen unterlassener Beweisaufnahme muss zusätzlich vorgetragen werden, dass der Verstoß bereits in der Vorinstanz gerügt wurde, oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 481).

  • BFH, 11.12.1997 - VIII B 21/97

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 31.01.2000 - V B 139/99
    Die Voraussetzungen hierfür sind in der Beschwerdebegründung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig darzulegen; außerdem muss der geltend gemachte Verfahrensfehler tatsächlich vorliegen (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH-- Beschluss vom 11. Dezember 1997 VIII B 21/97, BFH/NV 1998, 975).
  • BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04

    Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren -

    Da nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2000 V B 190/99, BFH/NV 2000, 872; Senatsbeschluss vom 17. Juli 1996 VII R 43/96, BFH/NV 1997, 50), ist der vorliegende, als "Klage" bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers als ein an das FG gerichteter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO anzusehen.
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